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UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

[ Auszug: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass  ... ]